Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Ortsgruppe Altstadt e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Ortsgruppe Altstadt e.V.“, im Folgenden NABU-Ortsgruppe genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 66459 Kirkel-Altstadt und ist beim Amtsgericht Homburg unter der Nummer 1436 im Vereinsregister eingetragen.
  3. Sein Organisationsbereich ist der Ortsteil Altstadt der Gemeinde Kirkel; sein Wirkungsbereich geht darüber hinaus.

§ 2 Bindung an den Gesamtverein

  1. Die NABU-Ortsgruppe ist eine regionale Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverband Saarland e. V., im Folgenden Landesverband genannt.
  2. Die Satzung der NABU-Ortsgruppe darf weder im Widerspruch zur Satzung des Landesverbandes noch des Bundesverbandes stehen.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der entsprechenden Gesetze des Saarlandes.

§ 4 Mittel zur Zweckerreichung

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. die Förderung und Verbreitung der Arten- und Biotopkenntnis,
  2. die Erhaltung, Verbesserung und Neuschaffung von Lebensräumen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,
  3. Maßnahmen zum Schutz der heimischen und insbesondere der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten,
  4. die Aufklärung über die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie einer unbelasteten Umwelt als Lebensgrundlage der Artenvielfalt einschließlich des Menschen und die Notwendigkeit ihres Schutzes,
  5. die Förderung des Bewusstseins für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft insbesondere bei der Jugend und im Bildungsbereich,
  6. die Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Organisationen mit vergleichbarer Zielsetzung,
  7. die Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen von Natur- und Umweltschutz sowie
  8. die Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben und das Eintreten für den konsequenten Vollzug der Rechtsvorschriften.

§ 5 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Aufwendungsersatz

Angemessene Aufwendungen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, können in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe erstattet werden.

§ 7 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Schatzmeister.
  3. Die Jahresrechnung wird durch die gewählten Rechnungsprüfer geprüft. Eine Rechnungsprüfung durch den Vorstand des Landesverbandes oder dessen Beauftragte ist jederzeit zulässig.
  4. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 8 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der NABU-Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen jedoch nur, sofern sie lediglich lokal tätig sind.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand der NABU-Ortsgruppe oder der Vorstand einer höherrangigen Organisationsstufe. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises durch den Bundesverband rechtswirksam.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung der juristischen Person.
  4. Der Austritt ist bis spätestens 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der NABU-Ortsgruppe, dem Landesvorstand oder dem Präsidium des Bundesverbandes zu erklären.

§ 9 Beiträge

Beiträge werden vom Bundesverband beschlossen und sind diesem geschuldet.

§ 10 Organe des Vereins

Organe der NABU-Ortsgruppe sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Kirkel („Kirkeler Nachrichten“) einzuberufen. Außerhalb der Gemeinde Kirkel wohnhafte Mitglieder werden in Textform auf postalischem Wege oder elektronisch eingeladen. Ergänzungen zur Tagesordnung sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden zu beantragen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt, spätestens bis zum 31. März des Jahres. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  3. Insbesondere bestellt sie den Vorstand, nimmt dessen Berichte entgegen und befindet über seine Entlastung.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer.
  5. Delegierte zur Landesvertreterversammlung sind jährlich zu wählen. Ein entsprechendes Protokoll ist dem Landesvorstand unverzüglich vorzulegen.
  6. Gegebenenfalls sind Delegierte zur Kreisdelegiertenversammlung zu wählen.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer,
  • dem Vogelwart und
  • mindestens einem Beisitzer.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Wahrnehmung eines Vorstandsamtes setzt die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. voraus.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren, telefonisch oder elektronisch gefasst werden. Derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder und sind nur wirksam, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
  5. Bei Unterbesetzung bleibt der Vorstand beschlussfähig. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vollzieht die rechtswirksamen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und erstattet ihr Bericht.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

  1. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Landesvorstand zuständig.
  2. Der Jahresbeitrag wird von der Bundesgeschäftsstelle erhoben, welche die von der Vertreterversammlung des Landesverbandes festgesetzte Zuwendung an die NABU-Ortsgruppe überweist.
  3. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, bestimmt der Versammlungsleiter das Abstimmungs- und Wahlverfahren. Sammelabstimmungen sind zulässig. Es gilt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften mit Anwesenheitsliste anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  5. Nach Bekanntmachung bzw. Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung gemäß §11, Abs. 2, können weitere auf die Tagesordnung gesetzte Gegenstände nur beraten werden.
  6. Bei Anträgen zur Satzungsänderung ist der vorgeschlagene Text in Gegenüberstellung zum bisherigen Text mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 14 Auflösung

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer ausdrücklich zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und der Zustimmung des Landesverbandes.

§ 15 Vermögensbindung

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins gemäß § 14 beschließt, verfügt auch gleichzeitig über sein Vermögen. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den NABU-Bundesverband, den NABU-Landesverband Saarland oder an eine oder mehrere rechtsfähige NABU-Ortsgruppen, die alle als gemeinnützig anerkannt sein müssen, fällt. Von den Begünstigten ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Natur- und Umweltschutz zu verwenden. Gleiches gilt beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf dessen Vermögen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung und der Zustimmung des Landesverbandes in Kraft.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 8. März 2012 in 66459 Kirkel-Altstadt.

Bemerkung:

Wo in dieser Satzung sprachlich die männliche Form gewählt wurde, ist selbstverständlich auch die weibliche Sprachform gemeint.